Abrechnung und Kostenübernahme
Grundsätzlich behandle ich im Rahmen meiner Privatpraxis nur Privatpatienten:innen und Selbstzahler:innen.
Ausnahme 1: Im Rahmen der Gruppentherapie ist auch eine Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten:innen aufgrund einer bestehenden Weiterbildungskooperation mit dem Institut ZAP Nord möglich.
Ausnahme 2: Falls Sie als gesetzlich Versicherter bei anderen Therapeuten mit Kassensitz keinen zeitnahen Behandlungsplatz bekommen, können wir gemeinsam einen Antrag auf Kostenerstattung bei Ihrer Krankenkasse stellen. Sollte diesem Antrag von der Krankenkasse zugestimmt werden, kann ich Sie auch ganz regulär als gesetzlich Versicherter behandeln.
- Rufen Sie bei der Terminservicestelle der Kassenärztlichen
Vereinigungen unter 116117 an und lassen Sie sich einen Termin zur psychotherapeutischen Sprechstunde vermitteln. - Im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde erhalten Sie ggfs. eine schriftliche Empfehlung zur Psychotherapie mit "Dringlichkeitscode" (Formblatt PTV 11).
- Rufen Sie erneut bei der 116117 an und erfragen Sie einen Termin zur Probatorik.
- Falls Sie weder über die Hotline, noch über weitere Psychotherapeuten mit Kassensitz in Ihrer Nähe, einen zeitnahen Termin für eine erste Probatoriksitzung bekommen, können wir zusammen einen Antrag auf Kostenerstattung bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse stellen.
Als Richtwert werden fünf erfolglose Anfragen bzw. Wartezeiten von über sechs Wochen angenommen.
Ein Musterschreiben zur Dokumentation der erfolglosen Anfragen erhalten Sie von mir auf Anfrage.
Besondere Hinweise zur Abrechnung über GOP/GOÄ
Für die tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapiebehandlungen berechne ich überwiegend die GOÄ-Ziffer 812a (regulärer 2,3-facher Satz, 134,06 €). Diese Analogberechnung ist seit Ende 2024 möglich und empfohlen. Die meisten private Krankenversicherungen bzw. Beihilfestellen übernehmen die Kosten.
Sollte im Anschluss einer Kurzzeittherapie eine Langzeittherapie notwendig/sinnvoll sein, berechne ich die GOÄ-Ziffer 861 mit dem 2,8-fachen Satz (112,61 €), da hierfür eine Abrechnung nach 812a (noch) nicht erlaubt ist. Manche private Krankenversicherungen bzw. Beihilfestellen übernehmen nur den 2,3-fachen Satz. Bitte klären Sie vorab, in welchem Umfang Ihre Krankenversicherung/Beihilfe die Kosten übernimmt.
Gerne stelle ich Ihnen hierzu auf Anfrage ein Musterschreiben an die Krankenkassen und Beihilfestellen zu Verfügung.